Dogexpert A/F/L Danieli
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Welpen Ausbildung

Welpenförderung

Flyn der Jagdhund mit der Katze
Jagdhund


4 x 1 Stunden (180.--)
                                             

Freiwillig , wird aber am obligatorischen Kurs angerechnet
 Kurs  Kurs Nummer  Datum  Zeit
Welpenförderung

Kurs Nr. 3-11

Zur Zeit keine obl. Kurse
 
1100 - 1200
1100 - 1200
 Welpenförderung
Kurs Nr. 3-12
Auskunft Tel: 079 406 66 67
 
1700 - 1800
1100 - 1200
 Welpenförderung
Kurs Nr. 3-11
werden erst gemäss neuem Hundegesetz
aufgeschaltet    
1700 - 1800
1100 - 1200
 Welpenförderung
 
 
          
1700 - 1800
1100 - 1200

 Theoriekurs (Siehe auch Nationales Hundehalterbrevet)  NHB

 3 x 1 Std ( Fr. 150.--)

Kurs                  Kurs Nummer   Datum                                Zeit          
Theoriekurs Kurs Nr. 1-11 Auskunft Tel: 079 406 66 67 1300 - 1600
Theoriekurs Kurs Nr. 1-11   1300 - 1600
       
 
Gesetzestext
Anforderung Hundegesetz Kanton Zürich
 

Theoretische Ausbildung: ist die Voraussetzung, dass Personen, welche noch keine Erfahrung mit Hunden haben, das Grundwissen über den Hund, die Haltung, die Erziehung und das Verhalten des Hundes, erlernen wollen. Für jene die einen Hund erwerben wollen, dass sie die tierschutzkonforme und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung, sowie den tiergerechten Umgang mit dem Hund kennen.
 

Praktische Ausbildung: Das Konzept der praktischen Hundeausbildung, die nach § 7 Abs. 1 HuG für Halterinnen oder Halter von Hunden der Rassetypenliste I (siehe Liste beim Vet Amt ZH) obligatorisch ist, beruht grundsätzlich auf zwei, mit dem Hund jeweils im festgelegten Altersabschnitt hintereinander zu absolvierenden Kursen (Abs. 2, Satz 1). Jede Halterin bzw. jeder Halter muss mit dem Hund zwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche die Welpenförderung (§ 8 Abs. 1) und danach bis zum 18. Lebensmonat des Hundes den Junghundekurs (§ 9 Abs. 1) besuchen. Wurde einer dieser beiden Kurse nicht absolviert oder fehlt die Kursbestätigung, so ist der Erziehungskurs – teilweise mit zusätzlichen praktischen Lektionen – zu besuchen (§ 10 Abs.1 lit. a und c). Der Welpe darf frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutterhündin getrennt werden (Art. 70 TSchV) Die Prägungsphase ist in der Regel mit Erreichen der 16. Lebenswoche abgeschlossen.

 

Hunde haben alle guten Eigenschaften der Menschen, ohne gleichzeitig ihre Fehler zu besitzen.
Friedrich der Grosse

 

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