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Dogexpert A/F/L Danieli
Industriestr. 30, 8304 Wallisellen
Tel: +41 79 406 66 67 / Fax: +41 44 831 04 60
Mail: ottavio@danieli-ag.ch
Welpen Ausbildung Welpenförderung |
Flyn der Jagdhund mit der Katze |
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Freiwillig , wird aber am obligatorischen Kurs angerechnet |
Kurs | Kurs Nummer | Datum | Zeit |
Welpenförderung |
Kurs Nr. 3-11 |
Zur Zeit keine obl. Kurse
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1100 - 1200
1100 - 1200
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Welpenförderung
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Kurs Nr. 3-12
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Auskunft Tel: 079 406 66 67
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1700 - 1800
1100 - 1200
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Welpenförderung
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Kurs Nr. 3-11
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werden erst gemäss neuem Hundegesetz
aufgeschaltet
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1700 - 1800
1100 - 1200
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Welpenförderung
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1700 - 1800
1100 - 1200
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Theoriekurs (Siehe auch Nationales Hundehalterbrevet) NHB
3 x 1 Std ( Fr. 150.--)
Kurs | Kurs Nummer | Datum | Zeit |
Theoriekurs | Kurs Nr. 1-11 | Auskunft Tel: 079 406 66 67 | 1300 - 1600 |
Theoriekurs | Kurs Nr. 1-11 | 1300 - 1600 | |
Gesetzestext
Anforderung Hundegesetz Kanton Zürich
Anforderung Hundegesetz Kanton Zürich
Theoretische Ausbildung: ist die Voraussetzung, dass Personen, welche noch keine Erfahrung mit Hunden haben, das Grundwissen über den Hund, die Haltung, die Erziehung und das Verhalten des Hundes, erlernen wollen. Für jene die einen Hund erwerben wollen, dass sie die tierschutzkonforme und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung, sowie den tiergerechten Umgang mit dem Hund kennen.
Praktische Ausbildung: Das Konzept der praktischen Hundeausbildung, die nach § 7 Abs. 1 HuG für Halterinnen oder Halter von Hunden der Rassetypenliste I (siehe Liste beim Vet Amt ZH) obligatorisch ist, beruht grundsätzlich auf zwei, mit dem Hund jeweils im festgelegten Altersabschnitt hintereinander zu absolvierenden Kursen (Abs. 2, Satz 1). Jede Halterin bzw. jeder Halter muss mit dem Hund zwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche die Welpenförderung (§ 8 Abs. 1) und danach bis zum 18. Lebensmonat des Hundes den Junghundekurs (§ 9 Abs. 1) besuchen. Wurde einer dieser beiden Kurse nicht absolviert oder fehlt die Kursbestätigung, so ist der Erziehungskurs – teilweise mit zusätzlichen praktischen Lektionen – zu besuchen (§ 10 Abs.1 lit. a und c). Der Welpe darf frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutterhündin getrennt werden (Art. 70 TSchV) Die Prägungsphase ist in der Regel mit Erreichen der 16. Lebenswoche abgeschlossen.
Hunde haben alle guten Eigenschaften der Menschen, ohne gleichzeitig ihre Fehler zu besitzen.
Friedrich der Grosse
Friedrich der Grosse